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Kultur -und Heimatverein Meißen e.V.

 

Satzung des Kultur und Heimatvereins Meißen e.V.

Stand 13.11.2019

 

Präambel

Aus Gründen der Lesbarkeit ist in dieser Satzung die männliche Form gewählt worden. Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für alle Geschlechter gleichermaßen zur Verfügung.

§1

Name und Sitz des Vereins

1.         Der Verein trägt den Namen „Kultur- und Heimatverein Meißen e.V.“.

2.         Sitz des Vereins ist Minden, Ortsteil Meißen.

3.         Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Bad Oeynhausen unter der Nummer VR 41112 eingetragen.

§2

Zweck des Vereins

1.         Der Verein hat ausschließlich und unmittelbar den Zweck, auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ohne Absicht der Gewinnerzielung mit den Meißener Bürgerinnen und Bürger gemeinsam der Pflege des kulturellen Lebens zu dienen.

2.         Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Planung, Koordinierung und Durchführung von Veranstaltungen sowie Pflege von Kunstsammlungen, des Liedgutes und des Chorgesanges, der Heimatpflege und Heimatkunde, Errichtung und Pflege von Naturschutzgebieten und Errichtungen sowie Förderung der Denkmalpflege, des Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes.

3.         Der Verein versteht sich als Träger „der Kultur vor Ort“ der Stadt Minden und verpflichtet sich, in enger Zusammenarbeit und mit Unterstützung der Stadt Minden sich dieser Aufgabe zu widmen. Er ist Nachfolger des im Gebietsänderungsvertrag mit der Stadt Minden festgelegten Kulturausschusses des Ortsteils Meißen.

4.         Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst das Gebiet des Ortsteils Meißen der Stadt Minden.

§3

Gemeinnützigkeit

1.         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.         Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Mitgliedschaft

1.         Mitglieder des Vereins können auf Antrag Vereine, Organisationen und Institutionen werden, die ihren Sitz in Meißen haben. Ferner Einzelpersonen. Diese brauchen nicht in Meißen wohnen.

2.         Geborene Mitglieder des Vereins sind der Ortsvorsteher, die in Meißen wohnenden Stadtverordneten der Stadt Minden und der Ortsheimatpfleger.

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.         Die Mitglieder haben das Recht, an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Sie haben insbesondere Anspruch darauf, dass der Verein sie nach Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinszwecks unterstützt.

2.         Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

3.         Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

§6

Organe des Vereins

1.         Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

2.         Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Ausschüsse gebildet werden.

§7

Mitgliederversammlung

1.         Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.

2.         Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im letzten Quartal eines jeden Jahres statt.

3.         Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt, oder wenn sie wenigstens von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

4.         Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

5.         Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.

6.         Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

7.         Jedes Vereinsmitglied über 18 Jahre hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; die gewillkürte wie auch die gesetzliche Vertretung ist unzulässig.

8.         Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  • Entgegennehme des Kassenberichts
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Beschluss über das Jahresprogramm einschließlich Finanzplan
  • Festsetzung von Beiträgen, Beratung und Beschlussfassung über Anträge
  • Entscheidung über die Neuaufnahme von Mitgliedern und bei Ausschluss eines Mitgliedes
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
  • Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

9.         Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.

§8

Vorstand

1.         Der Vorstand besteht aus geborenen Vorstandsmitgliedern und aus von der Mitgliederversammlung hinzu gewählten Vorstandsmitgliedern.

a) Geborene Vorstandsmitglieder sind der Ortsvorsteher und der Ortsheimatpfleger.

b) Die Mitgliederversammlung wählt unter den Mitgliedern eine von ihr zuvor durch Beschluss zu bestimmende Anzahl von Vereinsmitgliedern hinzu. Die Höchstzahl der Vorstandsmitglieder wird auf sieben Personen begrenzt.

2.         Der Vorsitzende, der 1. Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Kassenwart werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

3.         Die Dauer der Amtszeit der gewählten Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. In den ungeraden Kalenderjahren erfolgt die Wahl des Vorsitzenden und des Kassenwarts, in den geraden Kalenderjahren erfolgt die Wahl des 1. Stellvertreters und des Geschäftsführers.

4.         Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Versammlung bestimmten Vereinsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode weiterführen.

5.         Der Vorstand kann durch Beisitzer auf bis zu sieben Personen aufgefüllt werden. Die Wahl erfolgt jährlich, eine Wiederwahl ist zulässig.

6.         Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Andernfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.

7.         Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 1. Stellvertreter. Diese beiden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich alleine.

8.         Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§9

Ausschüsse

1.         Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner Aufgaben des Vorstandes können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Nachdem die Mitgliederversammlung durch Beschluss einen Ausschuss gebildet hat, werden dessen Mitglieder vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet nach zwei Jahren oder mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.

2.         Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Für die Sitzungen der Ausschüsse gilt § 8 Ziffer 5 entsprechend.

§10

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Amtszeit beträgt maximal zwei Jahre. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Eine erneute Wahl ist erst im darauffolgenden Jahr zulässig.

Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§11

Ehrenamtliche Tätigkeit

1.         Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.

2.         Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden. Soweit es die finanziellen Verhältnisse des Vereins erlauben, können Vorstandsmitglieder sowie weitere überdurchschnittlich engagierte Mitglieder eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

§12

Versammlungsleitung, Wahl, Beschlussfassung und Sitzungsniederschriften

1.         Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied die Leitung.

2.         Abstimmungen bei Wahlen und Anträgen jeder Art erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Zettelwahl verlangt.

3.         Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.

4.         Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

5.         Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist vom einem Protokollführer, der zu Beginn der Versammlung bestimmt wird, ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und soll zeitnah vorgelegt werden.

§13

Vereinskommunikation

Die primäre Kommunikation im Verein erfolgt per e-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein die Kontaktdaten inkl. e-Mail-Adresse mitzuteilen, sowie Änderungen zeitnah aufzuzeigen.

§14

Datenschutz im Verein

  • Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Anschrift und Kontaktdaten (Festnetz- und Mobiltelefon-Nummer, e-Mail-Adresse), sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ämter, Ehrungen). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung - und Kommunikation benötigt.
  • Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten erfolgt nur, wenn es erforderlich ist. 

§15

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werde. Der Beschluss ist der Stadt Minden sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Verein "Pro Meißen e.V.", der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§16

Inkrafttreten

 Diese Satzung ist am 13. November 2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und setzt damit alle bestehenden und bisherigen Satzungen außer Kraft. Sie gilt ab dem Moment der mehrheitlichen Zustimmung der Versammlung.

 

 

Minden-Meißen, den 13. Mai 1991

Gezeichnet: Hans Rohe, Vorsitzender

Gezeichnet: Werner Böhne

Gezeichnet: Karl Heinz Drees

Gezeichnet: Werner Hartmann

Gezeichnet: Heinz Nennker

Gezeichnet: Harald Pohlmann

Gezeichnet: Helmut Spieß

 

Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung am 12.11.2003

Gezeichnet: Günter Gäbler, 1. Vorsitzender

Gezeichnet: Klaus Seller, 2. Vorsitzender

 

Satzungsänderungen durch die Mitgliederversammlungen am 11.11.2009 und 10.02.2010

Gezeichnet: Günter Gäbler, 1. Vorsitzender

Gezeichnet: Klaus Seller, 2. Vorsitzender

 

Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung am 13.11.2019

Gezeichnet: Dirk Friedrichs, Vorsitzender

Gezeichnet: Joachim Schaefer, 1. Stellvertreter

Gezeichnet: Karl Heinz Drees, Geschäftsführer

 

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